In seiner Funktionalität auf die Lehre in gestalterischen Studiengängen zugeschnitten... Schnittstelle für die moderne Lehre
In seiner Funktionalität auf die Lehre in gestalterischen Studiengängen zugeschnitten... Schnittstelle für die moderne Lehre
Die Masterprüfung bildet den erweiterten berufsqualifizierenden künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss des Masterstudiums. Mit der Abschlussarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie die Ziele des Studiums erreicht haben und dass sie – gegenüber dem ersten akademischen Abschluss – erweiterte Fachkompetenzen und ein umfassendes, detailliertes und spezialisiertes Wissen einzusetzen und dabei Theorie und ästhetisch-künstlerische Praxis zu verbinden vermögen. Sie sind in der Lage, komplexe Zusammenhänge ihres Faches rechtzeitig zu erfassen und angemessene Reaktionen unter Beachtung von Folgewirkungen zu entwickeln. Diese Kompetenzen ermöglichen ihnen im besonderen Maße in der beruflichen Praxis und Theorie im In- und Ausland komplexe Aufgaben im künstlerisch-gestalterischen oder wissenschaftlich-theoretischen Bereich auszufüllen und innovativ weiterzuentwickeln.
Die Abschlussarbeit umfasst i. d. R. eine gestalterische Arbeit mit einem darauf bezogenen theoretischen Anteil (Dokumentation). Die Dokumentation ist als schriftliche Arbeit nach den Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens anzufertigen und besteht aus der Darlegung der Problemstellung, der Kontextualisierung sowie der Darstellung der Relevanz in Bezug auf das Fachgebiet und soll 75.000 Zeichen nicht überschreiten. Es können auch wissenschaftlich-theoretische Abschlussarbeiten zugelassen werden.
Studienjahrgänge bis SoSe 2025: Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mind. 240 ECTS-Punkten einschließlich des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses und ggf. Auflagen entsprechend § 3 Abs. 2c ABK Nr. 382 vom 18.02.2020.
Studienjahrgänge ab WiSe 2025/26: Zur Masterarbeit im Studientrack Design2 wird nur zugelassen, wer mindestens 25 ECTS-Leistungspunkte erworben hat. Die Abschlussarbeit wird in der Regel im 2. Semester im Vollzeitstudium und im 3. und 4. Semester im Teilzeitstudium verfasst.
Zur Masterarbeit in den Studientracks Design4 und Design 4E wird nur zugelassen, wer mindestens 70 ECTS-Leistungspunkte erworben hat. Die Abschlussarbeit wird in der Regel im 4. Semester im Vollzeitstudium und im 7. und 8. Semester im Teilzeitstudium verfasst.
Sprache: Die Abschlussarbeit ist grundsätzlich in der Sprache des Studiengangs bzw. Studientracks zu verfassen.
Mit Zustimmung der Gutachterin bzw. des Gutachters kann die Arbeit im deutschsprachigen Studiengang bzw. Studientrack auch in englischer Sprache abgefasst werden.
Ist die Arbeit nicht in deutscher Sprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten, die zehn von Hundert des Umfangs der Arbeit nicht überschreiten darf.
Analoge Form (Printversion) + digitale Form (Incom-Projektdoku)
Jahrgänge SPO 2019-2025: Die Dokumentation der Masterarbeit ist in analoger Form (gebundenes Druckerzeugnis) und als digitale Version (Nachweis durch Ausdruck der 1. Seite der Incom-Projektdokumentation) jeweils in drei/vierfacher (bei weiteren Gutachter*in) Ausfertigung im Prüfungs-Service einzureichen.
Jahrgänge SPO ab WiSe 2025: Die Abschlussarbeit ist in einfacher Ausfertigung für den*die Erstgutachter*in sowie in elektronischer Form (PDF) im Prüfungs-Service einzureichen. Zusätzlich ist die Abschlussarbeit in elektronischer Form (PDF) auf der Online-Plattform des Fachbereichs Design bereitzustellen. Das Original des gestalterischen Teils der Abschlussarbeit wird den Studierenden auf Antrag nach der Prüfung ausgehändigt.
Und in allen Zulassungsbescheiden steht:
Die Masterarbeit muss mit Ihrer eidesstattlichen Erklärung versehen sein, dass die Arbeit von Ihnen selbständig verfasst wurde und Sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.
[Siehe § 20 Abs. 10 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen, ABK-Nr. 293]
Bitte beachten Sie, dass bis zur Präsentation der Masterarbeit und dem Kolloquium die Nachweise über alle geforderten Modulprüfungen im Prüfungs-Service vorliegen müssen.
Andernfalls erfolgt dann keine Prüfungszulassung.
Wird die Masterarbeit gemäß § 26 Abs. 1 RO-SP nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; ausgenommen die Fälle gemäß § 26 Abs. 2 bis 4 RO-SP.
SoSe 21 – SoSe 26
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