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3.34-MA Prüfung Masterarbeit und Präsentation

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Abschlussarbeit Masterarbeit

Die Masterprüfung bildet den erweiterten berufsqualifizierenden künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss des Masterstudiums mit den Studienschwerpunkten Interfacedesign, Kommunikationsdesign und Produktdesign. Mit der Anfertigung der Masterarbeit zeigen die Studierenden, dass sie ein umfassendes, detailliertes und spezialisiertes Wissen einsetzen können und, dass sie fähig sind, eine Aufgabenstellung aus dem Themenkreis des gewählten Studienschwerpunktes auf fachwissenschaftlicher Grundlage und mit fachwissenschaftlichen bzw. gestalterisch-künstlerischen Methoden selbständig zu erarbeiten. Dabei vermögen die Studierenden, Theorie und Empirie zu verbinden. Die Ergebnisse sind sowohl gestalterisch als auch in sachlich, formal und sprachlich angemessener Weise überzeugend dargestellt. 

Die Masterarbeit besteht in der Regel aus einer gestalterischen Arbeit mit einem darauf bezogenen theoretischen Anteil, welche dokumentiert sind. Die Dokumentation besteht aus der Darlegung der Problemstellung, der Kontextualisierung sowie Darstellung der Relevanz in Bezug auf das Fachgebiet. Sie ist als schriftliche Arbeit nach wissenschaftlichen Standards anzufertigen. Es können auch wissenschaftlich-theoretische Abschlussarbeiten zugelassen werden. Die Bearbeitung der Masterarbeit erfolgt studienbegleitend und die Prüfung wird in der Regel mit Abschluss des zweiten Semesters abgelegt. 

Mit der Masterprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie das Ziel des Studiums erreicht haben und dass sie – gegenüber dem ersten akademischen Abschluss – erweiterte Fachkompetenzen und detaillierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Interfacedesigns, Kommunikationsdesigns oder Produktdesigns erworben haben. Sie sind in der Lage, komplexe Zusammenhänge ihres Faches rechtzeitig zu erfassen und angemessene Reaktionen unter Beachtung von Folgewirkungen zu entwickeln. Diese Kompetenzen ermöglichen ihnen im besonderen Maße in der beruflichen Praxis und Theorie im In- und Ausland, komplexe Aufgaben im künstlerisch-gestalterischen oder wissenschaftlich-theoretischen Bereich auszufüllen und innovativ weiterzuentwickeln.

Sprache siehe Rahmenordnung ABK-Nr. 293b2 RO § 20 Abs. 8: Die Abschlussarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Mit Zustimmung der Gutachterin bzw. des Gutachters kann die Arbeit auch in englischer Sprache abgefasst werden.

Erklären beide Gutachterinnen bzw. Gutachter ihr Einverständnis, kann der zuständige Prüfungsausschuss auch eine Anfertigung der Arbeit in einer anderen Sprache zulassen.

Ist die Arbeit nicht in deutscher Sprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten, die zehn von Hundert des Umfangs der Arbeit nicht überschreiten darf. 

Abgabe der Masterarbeit

Analoge Form (Printversion) + digitale Form (Incom-Projektdoku)

Gemäß Prüfungsordnung 2019, ABK Nr. 380 § 14 Abs. 6 bzw. Prüfungsordnung 2013/14, ABK Nr. 219b § 14 Abs. 9 sind jeweils ein Exemplar der Masterarbeit in analoger und digitaler Form für jede Gutachterin und jeden Gutachter sowie ein weiteres Exemplar für die Bibliothek/Archiv abzugeben und der Nachweis der digitalen Projektdokumentation auf der Online-Plattform des Fachbereichs. Mit Einreichen der Masterarbeit hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat an Eides statt zu versichern, dass sie bzw. er die Prüfungsleistung selbständig und ausschließlich unter Verwendung zulässiger Hilfsmittel erbracht hat.

Im Zulassungsbescheid steht neben dem verbindlichen Abgabetermin für MA:

Die Dokumentation der Masterarbeit ist bis 15:00 Uhr in analoger Form (gebundenes Druckerzeugnis) und als digitale Version (Nachweis durch Ausdruck der 1. Seite der Incom-Projektdokumentation) jeweils in drei/vierfacher (bei weiteren Gutachter*in) Ausfertigung im Prüfungs-Service einzureichen.

Eidesstattlichen Erklärung

Und in allen Zulassungsbescheiden steht:

Die Masterarbeit muss mit Ihrer eidesstattlichen Erklärung versehen sein, dass die Arbeit von Ihnen selbständig verfasst wurde und Sie keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.

[Siehe § 20 Abs. 10 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen, ABK-Nr. 293]

Zulassung zur Präsentation (Abschlussprüfung)

Bitte beachten Sie, dass bis zur Präsentation der Masterarbeit und dem Kolloquium bei PO 2019 gemäß § 22 (2) der Studien- und Prüfungsordnung die Nachweise bzw. bei PO 2013 gemäß § 32 (2) der Prüfungsordnung die Nachweise über alle geforderten Modulprüfungen im Prüfungs-Service vorliegen müssen.

Andernfalls erfolgt dann keine Prüfungszulassung.

Wird die Masterarbeit gemäß § 26 Abs. 1 RO-SP nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; ausgenommen die Fälle gemäß § 26 Abs. 2 bis 4 RO-SP.

Fachgruppe

Sonstiges

Semester

SoSe 21 – WiSe 24 / 25

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